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Regulation & Compliance

Risiko und die Ertragsaussichten von Finanzinstrumenten vergleichen? PRIIPS!

Teil 1 der Artikelserie zur PRIIP Verordnung.

Vorwort zur Artikelserie

Die PRIIP Verordnung und die damit einhergehende Pflicht zur Erstellung von PRIIP Basisinformationsblättern unter teilweiser Verwendung komplexer mathematischer Berechnungen beschäftigt Finanzdienstleister und insbesondere die PRIIP Hersteller unter ihnen seit längerer Zeit. In dieser mehrteiligen Artikelserie möchten wir auf die PRIIP Verordnung, deren Vorteile und deren Stolpersteine eingehen. Für ausführliche Informationen und fachliche sowie technische Unterstützung im Zusammenhang mit der Umsetzung der PRIIP Verordnung stehen unsere Spezialisten auch gerne in einem persönlichen Gespräch zur Verfügung.

Wie kann man die Ertragsaussichten verschiedener Finanzinstrumente vergleichen?

In einer idealen Welt für Investoren nimmt das Vermögen stetig, ohne große Aufregungen, zu. Tatsächlich sind verschiedene Anlageinstrumente aber mit höchst unterschiedlichen Laufzeiten, Risiko- und Ertragsprofilen ausgestattet. Für eine Gruppe von Instrumenten, die so genannten

Packaged Retail and Insurance-based Investment Products (PRIIPs)

schreibt die „Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP)“ vor, dass jedes solche PRIIP mit einem Basisinformationsblatt (englisch: Key Information Document, KID) auszustatten ist, in dem der Hersteller das Risiko, den möglichen Ertrag und die Kosten in Verbindung mit dem Produkt quantifiziert.

Ziel von PRIIPs ist es, den Anlegerschutz zu verbessern, indem vorvertragliche Informationen, die Privatanlegern für Anlageprodukte zur Verfügung gestellt werden, deren Wertentwicklung auf den Basiswerten basiert, standardisiert werden. Das Basisinformationsblatt, welches die PRIIP Verordnung vorschreibt, ist ein kurzes und standardisiertes Dokument, das drei Seiten nicht überschreiten darf. Es enthält Informationen über Art und Eigenschaften des Produkts, Ziele und Risikoprofil, Kosten und Gebühren sowie Renditechancen und muss von jeglichem Marketingmaterial getrennt sein.

Ein Beispiel eines Basisinformationsblatts sehen wir hier:

Beispiel-eines-Basisinformationsblattes

Was kümmert einen Schweizer PRIIP Hersteller oder PRIIP Vertreiber eine EU-Verordnung?

Einerseits gilt die Verpflichtung zur Abgabe eines PRIIP Basisinformationsblatts auch für Finanzdienstleister aus Drittländern wie der Schweiz, wenn sie privaten Anlegern innerhalb der EU entsprechende Finanzprodukte anbieten. Andererseits schreibt das neue Schweizer Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) ebenfalls vor, dass Schweizer Finanzdienstleister ihren Kunden ein Basisinformationsblatt zu angebotenen Finanzprodukten zur Verfügung stellen müssen. FIDLEG verlangt diesbezüglich, dass für komplexere Finanzinstrumente ein leicht verständliches Basisinformationsblatt erstellt wird (einschliesslich Informationen über Art und Merkmale des Finanzinstruments, Risiko- und Ertragsprofil sowie Kosten). Die Anforderungen an das Basisinformationsblatt basieren weitgehend auf den europäischen Vorschriften für wichtige Informationsdokumente, insbesondere hinsichtlich Inhalt und Darstellung. Der Schweizer Gesetzgeber sieht zudem in der Verordnung zum FIDLEG (FIDLEV) eine explizite Gleichwertigkeit von Dokumenten nach ausländischem Recht für PRIIP Basisinformationsblätter vor, wodurch diese ohne weiteres anstelle eines FIDLEG Basisinformationsblatts verwendet werden darf. Dies gilt unabhängig davon, ob das betreffende Produkt auch in der EU angeboten werden soll. Diese Anerkennung der Gleichwertigkeit reduziert die Aufwände zur Erstellung von Basisinformationsblättern durch den PRIIP Hersteller, da er jeweils nur ein Basisinformationsblatt unabhängig des Zielpublikums erstellen muss.

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Was sind Beispiele von PRIIPs? Was sind Beispiele, die keine PRIIPs sind?

Die Schlüsselworte sind „Packaged“ und „Retail“: Wenn ein (sagen wir: Floating to Fix-) Swap-Geschäft mit einem institutionellen Investor abgeschlossen wird, dann ist es kein PRIIP, wenn ein Swap mit genau den gleichen Terms and Conditions an einen Endkunden verkauft wird, dann schon.

Ebenso: Wenn ein Instrument nicht verpackt ist, ist es kein PRIIP. Eine Einzelaktie von Apple ist kein PRIIP, eine deutsche Bundesanleihe ist kein PRIIP, eine Euribor verzinste Emission der UniCredit ist kein PRIIP.

Im Gegensatz dazu: Ein Exchange Traded Fund auf den DAX ist ein PRIIP (verpackt), eine kündbare Fixzinsanleihe der Goldman Sachs ist ein PRIIP (Anleihe verpackt mit Kündigungsrecht), ein Floater mit Cap und Floor ist ein PRIIP (Floater verpackt mit Caplets und Floorlets).

Ebenso sind PRIIPs (diese Aufzählung ist in keiner Weise vollständig, sondern nur exemplarisch zu verstehen):

Swaps, Optionen, Termingeschäfte, Wertpapierfonds, Wandelanleihen, strukturierte Aktienanleihen, strukturierte Zinsinstrumente, fondsgebundene Lebensversicherungen und natürlich alle Arten von strukturierten Produkten gemäss EUSIPA/SVSP Klassifizierung.

Ergänzend zur PRIIPS-Verordnung, schreibt die Delegierte Verordnung (EU) 2017/653 der Kommission vom 8. März 2017 vor, wie die Basisinformationsblätter genau auszugestalten sind und welche Berechnungen dafür anzustellen sind.

Welche Kategorien von PRIIPs gibt es?

Bevor wir zu rechnen beginnen können, ist jedes PRIIP (falls es – siehe oben – ein PRIIP ist) einer Kategorie zuzuordnen. Das ist im Anhang II der Delegierten Verordnung geregelt:

  • Kategorie 1 Instrumente, sind solche, bei denen ein Totalverlust (oder darüber hinaus) des investierten Betrags möglich ist, etwa Swaps, Termingeschäfte, Optionen, Caps. Ausserdem Instrumente, bei denen eine Preisbildung seltener als monatlich stattfindet.
  • Kategorie 2 Instrumente sind solche, die (nicht gehebelte oder gehebelte) lineare Investments in ein Underlying, entweder physisch oder synthetisch, mit einer ausreichend langen Zeitreihe von Kursen (im Idealfall: 5 Jahre, tägliche Kurse, entweder vom Underlying selbst oder von einem Proxy oder Benchmark). Beispiele hier sind aktiv gemanagte Aktienfonds oder passive ETFS, oder – darauf kommen wir in einem der kommenden Beiträge zurück – ein synthetisches Investment in Bitcoin.
  • Kategorie 3 Instrumente sind nichtlineare Investments in ein oder mehrere Underlyings, für die eine hinreichend lange Zeitreihe (bzw. Proxy, Benchmark, wie oben) vorhanden ist, etwa strukturierte Zinsinstrumente, strukturierte Fremdwährungsanleihen, Equity Baskets.
  • Kategorie 4 Instrumente sind solche, deren Wertentwicklung von nicht am Markt beobachtbaren Größen abhängt, etwa Lebensversicherungen.

Welche Kennzahlen müssen für die PRIIP berechnet und im KID dargestellt werden?

Da wir uns in dieser Artikelserie auf die für ein Basisinformationsblatt nötigen Risiko und Rendite Kennzahlen konzentrieren, möchten wir kurz erläutern, welche Kennzahlen laut der PRIIP Verordnung ausgewiesen werden müssen. Dazu gehören gemäss der Verordnung:

  • der Gesamtrisikoindikator oder Summary Risk Indicator (Abk. SRI) als Wert zwischen 1 (tiefes Risiko) und 7 (hohes Risiko), welcher aus einem Marktrisiko-Wert und einem Kreditrisiko-Wert kombiniert wird
  • das Liquiditätsrisiko als Textbaustein der das Liquiditätsrisiko gemäss vorgegebenen Kriterien erläutert
  • die Performance Szenarien unterteilt in ein optimistisches, mittleres und pessimistisches Szenario sowie ein Stressszenario

Für die Berechnung der einzelnen Kennzahlen und Hinweise wird an dieser Stelle auf die ausführlichen Informationen in der Verordnung verwiesen.

Hat das wirklich einen Nutzen für den Endkunden?

Nicht nur aus der Sicht des Konsumentenschutzes, ist  die Grundidee von PRIIP eine gute Idee: Gerade im Fall von moderat bis hoch strukturierten Anleihen ist das Bauchgefühl, was wirklich in ein paar Jahren an Ertrag herauskommen kann, eines, mit dem selbst Fachexperten weit daneben liegen können. Natürlich sind die Szenariowerte indikativ, auf der Basis der Vergangenheit, berechnet, aber mit der Verordnung werden prognostizierte Werte vergleichbarer.

Im nächsten Beitrag: Kategorie 2 Instrumente und die Cornish-Fisher Entwicklung.

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About Andreas Binder

Andreas Binder
Advisor bei UnRiskOmega AG
andreas.binder(at)unriskomega.com


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